ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIETE – STELLUNGNAHMEN DER BÜRGERINNEN UND BÜRGER FINDEN BERÜCKSICHTIGUNG

Vom grundsätzlichen Ziel des vorbeugenden Hochwasserschutzes nach Wasserhaushaltsgesetz kann und wird aus gutem Grund kein Bundesland abweichen – auch Hamburg nicht. Dennoch: Die Überschwemmungsgebiete werden nun aufgrund der knapp 400 Einwendungen der Bürgerinnen und Bürger einer Überprüfung mit neuer Berechnungsmethode unterzogen. Das ist gut und ein positives Signal gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Initiativen vor Ort. Das Engagement vor Ort und unsere Initiative – auch mit einem Ersuchen – haben Bewegung in dieses Thema gebracht. Die Abarbeitung der Stellungnahmen wird noch viele Monate in Anspruch nehmen. Da geht jetzt Gründlichkeit vor Schnelligkeit.

Die neuen Berechnungen sollen nicht mehr nur ein stationäres Bild der Überflutung liefern, sondern zusätzlich den zeitlichen Verlauf der Ausbreitung des Wassers berücksichtigen. Daraus können sich noch Veränderungen bei der Gebietsausweisung ergeben. Darüber werden die Betroffenen umgehend informiert.

Die FDP fordert in ihrem Antrag, mit einer Bundesratsinitiative dafür zu sorgen, dass der Ermessensspielraum der Länder bei der Ausweisung der Überschwemmungsgebiete vergrößert wird. Dabei ist die Behörde gerade damit befasst, mögliche Ausnahmen von den Untersagungen in Überschwemmungsgebieten nach Wasserhaushaltsgesetz zu prüfen. Ehe wir das Ermessen mit Hilfe einer Bundesratsinitiative zu vergrößern versuchen, müssen wir doch erstmal erfahren, welche Ermessensspielräume vorhanden sind, und wie die Behörde den vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum ausschöpft. Alles andere hieße doch, das Pferd von hinten aufzuzäumen! Trotz dieser Einwände werden der Antrag der FDP und der Zusatzantrag der LINKEN in den Umweltausschuss überwiesen, um das Thema in der nächsten Legislatur wieder aufzurufen. Für uns ist aber klar, dass wir die rechtlichen Spielräume maximal zugunsten der Betroffenen ausschöpfen wollen.

Hintergrund:
Der Gesetzgeber hat ein Ermessen vorgesehen. Nach Paragraph 78, Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz kann in den festgesetzten Überschwemmungsgebiete die Errichtung und Erweiterung einer baulichen Anlage unter bestimmten Bedingungen genehmigt werden. Die Ausnahmegenehmigungen erteilen die zuständigen Wasserbehörden nach einer Einzelfallprüfung, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Vorhaben die Hochwassersituation nicht weiter verschlechtert. Eine bezirksübergreifende Arbeitsgruppe arbeitet derzeit an Lösungen, wie die Einzelfallprüfungen erleichtert und vereinheitlicht werden können.

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