Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Durchfahrtsbeschränkungen für Dieselfahrzeuge zulässig sind, sofern dies aus Gründen der Luftreinhaltung notwendig ist. Mit der Gerichtsentscheidung wurde die Grundlage gelegt, damit vorgesehene streckenbezogene Durchfahrtsbeschränkungen für Dieselfahrzeuge umgesetzt werden können. Der Hamburger Luftreinhalteplan sieht für Abschnitte der Max-Brauer-Allee und der Stresemannstraße Durchfahrtsbeschränkungen vor.
Hamburg hat bereits im Sommer letzten Jahres einen durchgerechneten Luftreinhalteplan vorgelegt. Er beinhaltet viele unterschiedliche Maßnahmen, mit denen wir die Luft in unserer Stadt verbessern wollen und die bereits umgesetzt werden. Dazu gehören der Ausbau von U-und S-Bahnen, die Förderung der Elektromobilität, die Anschaffung emissionsfreier Busse sowie die Verbesserung der Infrastruktur für den Fuß- und Radverkehr.
Natürlich sind jetzt viele Halter vor allem von Dieselfahrzeugen enttäuscht und verärgert. Doch den Unmut der betroffenen Autofahrer könnte die Automobilindustrie ganz schnell beseitigen, wenn sie verbindliche Nachrüstungszusagen für die betroffenen Fahrzeugklassen abgäbe und diese auch durchführen würde. Das würde das verlorene Vertrauen zurückgewinnen. Denn dass Städte und Kommunen jetzt doch Durchfahrtsbeschränkungen aussprechen müssen, haben nicht sie, sondern die Automobilhersteller zu verantworten.
Hintergrund:
Der Luftreinhalteplan (2. Fortschreibung von 2017) sieht Durchfahrtsbeschränkungen für Abschnitte der Max-Brauer-Allee für PKW und LKW älter als Abgasnorm Euro 6 bzw. VI und Abschnitte der Stresemannstraße für Diesel-Lkw (älter als Euro VI) vor.
Laut Luftreinhalteplan kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Verkehrsverboten zulassen, „soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig ist, oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern, insbesondere wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden können.“
Zu den Gruppen, die ausgenommen werden können, gehören Anwohnerinnen und Anwohner und deren Besucher, Krankenwagen, Müllautos oder Lieferverkehre. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner heutigen Entscheidung zudem explizit auf Ausnahmen für Handwerkerinnen und Handwerker hingewiesen.
Für notwendige Kontrollen zur Einhaltung der Durchfahrtsbeschränkungen ist die Polizei zuständig. Es soll zum Beginn der Regelung Schwerpunkt- und Stichprobenkontrollen geben.