Bürgerschaft beschließt gesetzliche Verankerung – Fluglärmschutzbeauftrage wird Anwältin für den Lärmschutz | 30.06.2016

Das Amt des Fluglärmschutzbeauftragten wird gesetzlich verankert und damit institutionell gestärkt. Das hat die Bürgerschaft gestern beschlossen.

Erstmals in Deutschland wird damit gesetzlich verpflichtend festgestellt, dass für einen Flughafen das Amt des Fluglärmschutzbeauftragten einzurichten ist. Die Hamburger Beauftragte Dr. Gudrun Pieroh-Joußen wird in ihrer Funktion weitgehend weisungsunabhängig und erhält erweiterte Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte in Verfahren mit Bezug zum Fluglärmschutz.

Mit diesem Beschluss machen wir die Fluglärmschutzbeauftragte zu einer unabhängigen Anwältin im Interesse des Lärmschutzes. Zusammen mit den zahlreichen weiteren Maßnahmen aus unserem 16-Punkte-Plan ist das ein starkes und richtungsweisendes Signal für mehr Fluglärmschutz. Jetzt auf den Weg gebrachte Maßnahmen werden ihre volle Wirkung aber erst noch entfalten – zum Beispiel Anreize für den Einsatz leiserer Flugzeuge, die Sanktionen bei Verstößen gegen die Nachtflugbeschränkungen, bei denen gegebenenfalls nachgesteuert werden kann. Der Flughafen wird in diesem Jahr ein weiteres freiwilliges Lärmschutzprogramm auflegen. Danach sollen auch Betroffene begünstigt werden, die bereits aus früheren Programmen Fördermittel zum Beispiel für Lärmschutzfenster erhalten haben. Das war bisher nicht möglich.

Auf diese Weise wird der Interessenausgleich zwischen Flughafen und Anliegern weiter verbessert.

Hintergrund:

Das Gesetz über die Beauftrage für den Fluglärmschutz ist Teil eines Ersuchens, das der Senat im April beantwortet hat. Mit dem sogenannten 16-Punkte-Plan geht der rot-grüne Senat eine Reihe von Vorhaben an, die Stück für Stück eine Reduzierung des Fluglärms und damit eine Verbesserung für die Anwohnerinnen und Anwohner des städtischen Flughafens bedeuten. Zu den Maßnahmen gehören die Anhebung und Differenzierung von Gebühren für Ausnahmegenehmigungen. Von Bußgeldern durch die Fluglärmschutzbeauftragte soll wesentlich intensiver und unter spürbarer Ausschöpfung des Bußgeldrahmens Gebrauch gemacht werden. Bei einem Verstoß gegen die Nachtflugbeschränkungen wird grundsätzlich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Hinsichtlich der Bußgeldhöhe sind Leitsätze und Richtlinien bei Verstößen gegen die Nachtflugbeschränkungen erarbeitet worden. Der Senat verpflichtet sich dazu, die erfassten Hintergründe zu den Verspätungen gemeinsam mit den Fluglinien detaillierter auszuwerten, um wiederkehrende Probleme zu erfassen und dauerhaft zu bewältigen. Ferner werden die lärmabhängigen Landeentgelte weiterentwickelt. Im Zusammenhang mit dem 16-Punkte-Plan haben die Luftfahrtunternehmen Eurowings, Lufthansa, airberlin, easyjet und Condor zusammen mit dem Flughafen Hamburg eine „Gemeinsame Erklärung zum Abbau von Verspätungen nach 23.00 Uhr am Hamburg Airport“ abgegeben. Weitere Fluggesellschaften sollen folgen. Diese Erklärung enthält neun Maßnahmen zur Reduzierung der Verspätungen und die Selbstverpflichtung der Luftfahrtunternehmen der Fluglärmschutzbeauftragten die Gründe für die Verspätungen nach 23.00 Uhr unaufgefordert monatlich mitzuteilen.

Generell gilt: Starts und Landungen sind weiterhin in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf dem Hamburger Flughafen unzulässig. Für verspätete Flugzeuge gilt bei nachweislich unvermeidbarer Verspätung eine generelle Ausnahmegenehmigung bis 24.00 Uhr als erteilt (Verspätungsregelung). Unvermeidbar in diesem Sinne ist eine Verspätung, die auch bei dem Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht abgewendet werden kann. Für alle anderen Fälle kann die Fluglärmschutzbeauftragte auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zur Vermeidung erheblicher Störungen im Luftverkehr oder in Fällen besonderen öffentlichen Interesses erteilen. Mit der Aufnahme der Überschreitung ab 23.00 Uhr sollen die Fälle des privaten Flugverkehrs und Fälle von vermeidbaren Verspätungen im planmäßigen Fluglinien- und regelmäßigen Pauschalflugreiseverkehr abgedeckt werden. Starts und Landungen nach 24.00 Uhr werden als schwerwiegende Verstöße betrachtet, da die Störung der Nachtruhe der Bevölkerung nach 24.00 Uhr besonders erheblich ist.

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