Geschichte der Bürgerschaft


Die Bürgerschaft als parlamentarisches Gremium wurde erstmals 1859 gewählt. Der Hamburger Senat, bis dahin autonome Institution, wurde ab 1860 verfassungsrechtlich von den Bürgerschaftsabgeordneten abhängig. Die Wahl zur Bürgerschaft blieb bis 1918 trotz mehrfacher Verfassungsänderungen ein Klassenwahlrecht. Nach der Novemberrevolution wurden erstmals in freien, geheimen und vor allem gleichen Wahlen die Mandate der Bürgerschaft bestimmt und der Institution die volle Souveränität zugesprochen. Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten wurde im Herbst 1933 das Hamburger Parlament durch den Reichsstatthalter Karl Kaufmann aufgelöst. Erst im Februar 1946 konstituierte sich eine durch die britische Besatzungsmacht eingesetzte Bürgerschaft neu. Im Herbst desselben Jahres wurde dann für eine Wahlperiode von drei Jahren die erste demokratische Bürgerschaft nach der NS-Zeit anhand des Mehrheitswahlrechts gewählt. Ab der Wahl 1949 wurde die Wahlperiode auf vier Jahre verlängert und eine Kombination aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht eingeführt. Die 1957 gewählte Bürgerschaft wurde dann nach einem reinen Verhältniswahlrecht bestimmt. Sie besteht seit 1991 aus 121 Abgeordneten. Im Gegensatz zu anderen Landesparlamenten erfolgte die Ausübung der Abgeordnetentätigkeit bis zur Bürgerschaftswahl 1997 als Ehrenamt. Dennoch wird die Bürgerschaft noch gelegentlich als Feierabendparlament bezeichnet, da das Bürgerschaftsmandat seitdem als nebenamtliche Tätigkeit gilt, die die Ausübung eines anderen Berufes nicht ausschließt.
Im Mittelalter wurde der Begriff der Bürgerschaft auch verwendet, aber dieser als Gesamtheit aller Bürger (männliche Einwohner mit Bürgerrechten) verstanden. Daraus bildete sich ab dem 15. Jahrhundert die Erbgesessene Bürgerschaft, ein Gremium, welches neben dem Rat die Geschicke der Stadt lenken sollte.

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